Die Beklagte zu 1. ist durch im Scheckprozess ergangenes Vorbehaltsurteil unter dem Vorbehalt der Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren am 1. März 2001 kostenpflichtig verurteilt worden, an die Kläger 38.705,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Im sogleich eingeleiteten Nachverfahren ist der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Hinblick auf den Streitgegenstand des Vorbehaltsverfahrens nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages durch die Beklagte zu 1. von beiden Seiten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. In diesem Nachverfahren haben die Kläger die Klage erweitert und die Zahlung weiterer 168.187,74 DM nebst Zins verlangt, wobei sie diesen Anspruch auch gegenüber dem Beklagten zu 2. geltend gemacht und insoweit eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner beantragt haben.
Durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 28. Juni 2001 hat das Landgericht die Beklagten in der Hauptsache unter geringfügiger Zurückweisung des Zinsanspruchs nach Antrag verurteilt und über die Kosten wie folgt befunden:
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