OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2003
20 W 155/03
Normen:
KostO § 156 ; FGG § 24 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/17 T 11/03 - 04.03.2003,

Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen bzw. deren Ablehnung im Notarkostenbeschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 155/03

DRsp Nr. 2003/17142

Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen bzw. deren Ablehnung im Notarkostenbeschwerdeverfahren

»Einstweilige Anordnungen des Landgerichts bzw. die Ablehnung ihres Erlasses in Notarkostenbeschwerdeverfahren sind nicht anfechtbar. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH und des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist auch in FGG -Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausgeschlossen.«

Normenkette:

KostO § 156 ; FGG § 24 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Kostenschuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der mit der Notarkostenbeschwerde angegriffenen Kostenrechnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO schon mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft.