Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Kostenschuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der mit der Notarkostenbeschwerde angegriffenen Kostenrechnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO schon mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|