OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.02.1994
1 U 1/93
Normen:
ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 935 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 404
NJ 1994, 336
NJW-RR 1994, 1022
OLG-NL 1994, 118
RAnB 1994, 142

Anfechtbarkeit eines nach gegen eine einstweilige Verfügung nur wegen der Kosten eingelegten Widerspruch ergehendes Kostenurteil

OLG Brandenburg, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 1 U 1/93

DRsp Nr. 1995/1353

Anfechtbarkeit eines nach gegen eine einstweilige Verfügung nur wegen der Kosten eingelegten Widerspruch ergehendes Kostenurteil

»1. Wird gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch nur wegen der Kosten eingelegt, ist gegen ein daraufhin ergehendes Kostenurteil die sofortige Beschwerde analog § 99 Abs. 2 ZPO gegeben. 2. Ein Verfügungsbeklagter, der nicht außergerichtlich zur Leistung [hier: zum Abdruck einer Gegendarstellung] aufgefordert worden ist, kann sich grundsätzlich darauf berufen, keine Veranlassung zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegeben zu haben.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 99 Abs. 2 § 935 ;

Sachverhalt: