BGH - Beschluß vom 05.03.2001
II ZB 4/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen II ZB 4/00

DRsp Nr. 2001/4565

Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache können nur dann isoliert angefochten werden, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist. In diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels wegen die Hauptsacheentscheidung.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 ;

Gründe: