BGH - Urteil vom 22.12.2005
IX ZR 190/02
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 § 6 Nr. 2 ; GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 401
BGHReport 2006, 453
BGHZ 165, 343
DB 2006, 328
DNotZ 2006, 475
DStR 2006, 664
DZWIR 2006, 206
GmbHR 2006, 316
MDR 2006, 950
NJW 2006, 908
NZG 2006, 264
NZI 2006, 155
WM 2006, 242
ZIP 2006, 243
ZInsO 2006, 140
ZVI 2006, 118
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 187/01
LG Essen, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 526/00

Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der Veräußerung der Gesellschaft zum Zwecke der stillen Liquidation

BGH, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 190/02

DRsp Nr. 2006/1362

Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der Veräußerung der Gesellschaft zum Zwecke der stillen Liquidation

»a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen.b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu "erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde.