Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die von ihm eingelegte Berufung hat er in der Berufungsverhandlung am 20. Juli 1999 zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht ihm die Kosten seiner Berufung auferlegt. Dagegen hat er Revision eingelegt. Da kein Urteil ergangen ist, das allein mit dem Rechtsmittel der Revision (§ 333 StPO) angegriffen werden könnte, legt der Senat nach § 300 StPO das Rechtsmittel des Verurteilten als sofortige Beschwerde aus. Diese bleibt ohne Erfolg.
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