OLG Köln - Beschluß vom 13.02.2002
2 Wx 1/02
Normen:
FGG §§ 13a Abs. 1 § 20a Abs. 2 § 27 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 543
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 580/01

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 1/02

DRsp Nr. 2004/7785

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde

»Nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde in der Hauptsache ist gegen die isolierte Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seiner Entscheidung selbst zugelassen hat.«

Normenkette:

FGG §§ 13a Abs. 1 § 20a Abs. 2 § 27 ;

Gründe: