LG Bonn, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 580/01
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde
OLG Köln, Beschluß vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 1/02
DRsp Nr. 2004/7785
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde
»Nach Erledigung einer Notarkostenbeschwerde in der Hauptsache ist gegen die isolierte Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seiner Entscheidung selbst zugelassen hat.«