OLG Hamm - Urteil vom 15.05.2000
12 U 41/00
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 ;

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung eines Schlußurteils

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 41/00

DRsp Nr. 2000/7654

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung eines Schlußurteils

Enthält das Schlußurteil - wie hier - auch die Kostenentscheidung für das vorangegangene streitige Teilurteil, hindert § 99 Abs. 1 ZPO nicht die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils, soweit sie das angefochtene Teilurteil betrifft. Vielmehr ist die Kostenentscheidung selbständig mit der Berufung anzugreifen, weil das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel nicht die Kostenentscheidung des Schlußurteils erfasst.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers gegen die im Schlußurteil des Landgerichts zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung ist zulässig.

Zwar kann nach § 99 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hat ein Gericht von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht, also ein Teilurteil erlassen und erst im Schlußurteil über die Kosten entschieden, kann die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein jedenfalls dann angefochten werden, wenn gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH LM ZPO § 99 Nr. 7; WM 1977, 1428).