I. Die Berufung des Klägers gegen die im Schlußurteil des Landgerichts zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung ist zulässig.
Zwar kann nach § 99 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hat ein Gericht von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht, also ein Teilurteil erlassen und erst im Schlußurteil über die Kosten entschieden, kann die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein jedenfalls dann angefochten werden, wenn gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH LM ZPO § 99 Nr. 7; WM 1977, 1428).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|