KG - Beschluß vom 12.08.1998
1 AR 405/98
Normen:
StPO § 154 Abs. 2 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 465 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 03.04.1998 - (510) 70 Js 828/95 KLs (55/96),

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO

KG, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 1 AR 405/98 - Aktenzeichen 3 Ws 417/98

DRsp Nr. 2004/9502

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO

Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossene (vorläufige) Einstellung des Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO unterliegt keiner Anfechtung. Da sie als Hauptentscheidung nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist auch ein mit ihr verbundener Ausspruch über die Kosten und notwendigen Auslagen unanfechtbar.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 § 464 Abs. 3 Satz 1 § 465 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin S. in der Hauptverhandlung am 3. April 1998 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und ihn sodann wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Die Kosten und Auslagenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

"Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt ist, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen."