Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin S. in der Hauptverhandlung am 3. April 1998 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und ihn sodann wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Die Kosten und Auslagenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:
"Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt ist, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen."
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