Der Vorsitzende der Strafkammer hat es in der Hauptverhandlung am 7. Januar 2000 abgelehnt, dem auf Antrag des Angeklagten geladenen Zeugen, der bei einem Teil der den drei Angeklagten zur Last gelegten Tat als Mittäter gesondert verfolgt wurde und gegen den wegen der Beteiligung an einem weiteren Bandendiebstahl noch ermittelt wird, gemäß § 68 b StPO den mit ihm erschienenen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beizuordnen. Der Zeuge hat in seiner nachfolgenden Vernehmung nach Belehrung gemäß § 55 StPO von seinem Zeugnisverweigerungsrecht umfassend Gebrauch gemacht und gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|