OLG Celle - Beschluss vom 19.09.2018
3 Ws 221/18
Normen:
StPO § 142 Abs. 3 S. 4; RVG -VV Nr. 4103;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Js 41042/17

Anfallende Gebühren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Haftbefehlsverkündung

OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 3 Ws 221/18

DRsp Nr. 2018/14865

Anfallende Gebühren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Haftbefehlsverkündung

Wird ein Rechtsanwalt nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO für die Verkündung eines Haftbefehls (oder eine sonstige richterliche Vernehmung) beigeordnet, entsteht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG; Verfahrens- und Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an.

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 3 S. 4; RVG -VV Nr. 4103;

Gründe:

I.

Der Verteidiger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für seine Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls. Dem liegt im wesentlichen folgender Verfahrensablauf zu Grunde: