OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2013
6 E 56/13
Normen:
RVG Nr. 3202 VV-; RVG Vorbemerkung 3Abs. 3 VV-;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4888/10

Anfallen einer Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG nur bei Bereitschaft der Gegenseite zum Eintritt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 6 E 56/13

DRsp Nr. 2013/5687

Anfallen einer Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3202 VV- RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV- RVG nur bei Bereitschaft der Gegenseite zum Eintritt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 3202 VV-; RVG Vorbemerkung 3Abs. 3 VV-;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, [...], mit weiteren Nachweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2012 mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.