BGH - Beschluss vom 13.12.2011
II ZB 4/11
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; ZPO § 523 Abs. 1; RVG Vorbem. 3Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 286
FamRB 2012, 115
FamRZ 2012, 545
MDR 2012, 376
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 56/09
OLG Zweibrücken, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 4/11

Anfallen einer Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen II ZB 4/11

DRsp Nr. 2012/2587

Anfallen einer Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts

a) Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungs-verfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann an-fallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.b) Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Be-sprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhän-gige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, be-rechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2011 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. November 2010 dahin abgeändert, dass weitere vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 2.043,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2010 festgesetzt werden.

Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.