OVG Saarland - Beschluss vom 15.10.2013
1 E 383/13
Normen:
VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 3104; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 733/10

Anfallen einer Terminsgebühr bei Besprechungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Behörde über Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits

OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 E 383/13

DRsp Nr. 2013/22771

Anfallen einer Terminsgebühr bei Besprechungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Behörde über Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits

Besprechungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der beklagten Behörde, bei denen es allein um die Art und Weise der formellen Erledigung des Rechtsstreits, nicht aber um die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits geht, begründen weder eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG noch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. April 2013 - 2 K 733/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.361,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 3104; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach den §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.