Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs
OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 23 W 367/98
DRsp Nr. 2000/9596
Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs
»Dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt beigeordneten Anwalt ist bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zuzubilligen (Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung).«
Zutreffend hat das Landgericht den Beteiligten zu 2) für verpflichtet gehalten, dem Beteiligten zu 1) auch eine Gebühr nach § 23BRAGO für den Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien über den Streitgegenstand zu erstatten.
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