OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.1999
23 W 367/98
Normen:
BRAGO § 122 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 37 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 285
OLGReport-Hamm 2000, 381
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 466/96

Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 23 W 367/98

DRsp Nr. 2000/9596

Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs

»Dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt beigeordneten Anwalt ist bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zuzubilligen (Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 37 Nr. 2 ;

Gründe:

Zutreffend hat das Landgericht den Beteiligten zu 2) für verpflichtet gehalten, dem Beteiligten zu 1) auch eine Gebühr nach § 23 BRAGO für den Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien über den Streitgegenstand zu erstatten.