OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2014
1 E 197/14
Normen:
VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1005; RVG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5325/11

Anfallen der Erledigungsgebühr unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten durch Erzielen eines hinter dem Klagebegehren des Betroffenen zurückgebliebenen Teilerfolgs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 1 E 197/14

DRsp Nr. 2014/15526

Anfallen der Erledigungsgebühr unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten durch Erzielen eines hinter dem Klagebegehren des Betroffenen zurückgebliebenen Teilerfolgs

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1005; RVG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die im Namen der Beklagten erhobene Beschwerde, über welche der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,

vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 10. Oktober 2011 – 1 E 300/11 –, juris, Rn. 1, und vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, NVwZ-RR 2013, 1021 = juris, Rn. 1,