Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die im Namen der Beklagten erhobene Beschwerde, über welche der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,
vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2011– 1 E 32/11 –, juris, Rn. 1 ff., vom 10. Oktober 2011 – 1 E 300/11 –, juris, Rn. 1, und vom 4. September 2013 – 1 E 876/13 –, NVwZ-RR 2013, 1021 = juris, Rn. 1,
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