OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.03.2009
Ws 393/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Nr. 7002;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 StVK 267/07

Anfall und Erstattungsfähigkeit einer weiteren Telekommunikationspauschale im Beschwerdeverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen Ws 393/08

DRsp Nr. 2011/10537

Anfall und Erstattungsfähigkeit einer weiteren Telekommunikationspauschale im Beschwerdeverfahren

1. Gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Rechtsanwalt "die Gebühren" in jedem Rechtszug fordern; damit korrespondiert auch die Vorbemerkung 4.2 der Anlage 1/RVG, wonach im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache "die Gebühren" besonders entstehen. Zu diesen Gebühren gehört auch die Auslagenpauschale. 2. Dies ergibt sich auch aus der Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 229 für die Berücksichtigung der Auslagenpauschale auch im Beschwerdeverfahren, da dort für die Beschwerdegebühren des vorliegend einschlägigen Abschnitts 2 hervorgehoben wird, dass die insoweit gesondert anfallenden Gebühren nicht wie nach der Vorbemerkung 4.1 (zu Abschnitt 1) durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mit abgegolten sein sollen.

Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Göttingen vom 12. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens abgelehnt worden ist.