Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 20. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Göttingen vom 12. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens abgelehnt worden ist.
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