OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.09.2007
3 Ausl 55/07
Normen:
IRG § 21 ; IRG § 22 ; IRG § 28 ; IRG § 30 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 6101;

Anfall einer Verhandlungsgebühr für Amtsgerichtstermin zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls und Entgegennahme eventueller Erklärungen zu Protokoll

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 3 Ausl 55/07

DRsp Nr. 2007/18626

Anfall einer Verhandlungsgebühr für Amtsgerichtstermin zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls und Entgegennahme eventueller Erklärungen zu Protokoll

»Eine Verhandlungsgebühr gemäß VV 6101 RVG fällt nur an bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3 IRG

Normenkette:

IRG § 21 ; IRG § 22 ; IRG § 28 ; IRG § 30 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 6101;

Entscheidungsgründe:

Der Ansicht des Beistands entgegen fanden vor dem Amtsgericht Ulm am 21. Mai und am 11. Juni 2007 keine Verhandlungen im Sinne von VV 6101 RVG statt.

Der Termin am 11. Juni 2007 diente der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls vom 04. Juni 2007 und der Entgegennahme eventueller Erklärungen des Verfolgten zu gerichtlichem Protokoll. Erörterungen über den Gegenstand des Verfahrens fanden nicht statt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. 03. 2007 - 3 Ausl. 167/06).