Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2015 - RO 1 M 15.29 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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