VGH Bayern - Beschluss vom 17.05.2016
6 C 15.2720
Normen:
VV- RVG a.F. Nr. 1002; VV- RVG a.F. Nr. 3202; VwGO § 124a Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 M 15.29

Anfall einer Terminsgebühr bei Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 6 C 15.2720

DRsp Nr. 2016/11036

Anfall einer Terminsgebühr bei Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV- RVG a.F., wenn sie in einem Verfahren erfolgt, in dem - wie im Fall des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 VwGO - eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und auch nicht anberaumt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2015 - RO 1 M 15.29 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VV- RVG a.F. Nr. 1002; VV- RVG a.F. Nr. 3202; VwGO § 124a Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.