Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf 3.480,97 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 ist nur im tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für das Berufungszulassungsverfahren eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr angefallen. Die Klägerin kann jedoch nur die Erstattung einer 1,1-fachen Gebühr nach VV 3201 RVG verlangen, nicht hingegen die einer 1,6-fachen Gebühr nach VV 3200 RVG.
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