OLG München - Beschluss vom 30.11.2005
32 Wx 122/05
Normen:
KostO § 39 § 42 § 141 § 16 Abs. 1 ; GemO-Bayern Art. 30 Abs. 1 Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 42
JurBüro 2006, 148
NotBZ 2006, 103
OLGReport-München 2006, 498

Anfall der Notargebühr nach Kostenordnung - unrichtige Sachbehandlung bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages mit Wiederkaufsrecht der Gemeinde

OLG München, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 122/05

DRsp Nr. 2005/20962

Anfall der Notargebühr nach Kostenordnung - unrichtige Sachbehandlung bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages mit Wiederkaufsrecht der Gemeinde

»1. Der Anfall einer Notargebühr nach der KostO bestimmt sich nach den tatsächlich beurkundeten Willenserklärungen, auch wenn der gleiche Zweck kostengünstiger durch die Beurkundung anderer Willenserklärungen erreicht hätte werden können.2. Die Aufhebung eines Vertrages stellt keine Vertragsänderung im Sinne des § 42 KostO dar.3. Wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne der §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht erhoben werden Gebühren, welche diejenigen übersteigen, die entstanden wären, wenn der Notar eine kostensparendere, gleich sichere, sachdienliche und übliche Gestaltungsmöglichkeit gewählt hätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit diese Anforderungen erfüllt, hat der Notar einen weiten Ermessensspielraum.