Anfall der Notargebühr nach Kostenordnung - unrichtige Sachbehandlung bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages mit Wiederkaufsrecht der Gemeinde
OLG München, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 122/05
DRsp Nr. 2005/20962
Anfall der Notargebühr nach Kostenordnung - unrichtige Sachbehandlung bei Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages mit Wiederkaufsrecht der Gemeinde
»1. Der Anfall einer Notargebühr nach der KostO bestimmt sich nach den tatsächlich beurkundeten Willenserklärungen, auch wenn der gleiche Zweck kostengünstiger durch die Beurkundung anderer Willenserklärungen erreicht hätte werden können.2. Die Aufhebung eines Vertrages stellt keine Vertragsänderung im Sinne des § 42KostO dar.3. Wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne der §§ 141, 16 Abs. 1KostO nicht erhoben werden Gebühren, welche diejenigen übersteigen, die entstanden wären, wenn der Notar eine kostensparendere, gleich sichere, sachdienliche und übliche Gestaltungsmöglichkeit gewählt hätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit diese Anforderungen erfüllt, hat der Notar einen weiten Ermessensspielraum.
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