I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 14. Juni 1999 V 219/96 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. März 2000 III B 67/99 (BFH/NV 2000,
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