BFH - Beschluß vom 17.08.2000
VII E 7/00
Normen:
GKG (1975) § 4 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 19 § 9 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 580 ;

Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VII E 7/00

DRsp Nr. 2001/1190

Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

1. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind2. Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem gerichtlichen Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 4 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 19 § 9 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 580 ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 14. Juni 1999 V 219/96 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. März 2000 III B 67/99 (BFH/NV 2000, 1091) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung auf 1 555 DM angesetzt.