OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.08.1987
5 W 141/87
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 193
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/86

Anfall der Gebühren des Mahnanwalts und Kostenerstattung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.08.1987 - Aktenzeichen 5 W 141/87

DRsp Nr. 1999/2853

Anfall der Gebühren des Mahnanwalts und Kostenerstattung

Dem Prozeßbevollmächtigten des Schuldners erwächst eine volle, erstattungsfähige Prozeßgebühr, wenn er nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid den Antrag auf Abgabe des Verfahren an das zuständige Landgericht als Streitgericht stellt; dies gilt insbesondere, wenn auf Seiten des Schuldners an der Durchführung des streitigen Verfahrens ein bereichtiges Interesse besteht, weil der Gläubiger durch Nichteinzahlung des weiteren Gebührenvorschusses das Mahnverfahren ruhen läßt.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Form und Fristgerecht eingelegte, nunmehr gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin, mit der sich die Klägerin gegen die zugunsten der Beklagten erfolgte Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr statt der ihrer Auffassung nur gerechtfertigten 3/10-Gebühr wendet, ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die von der dieser zur Kostenerstattung angemeldete 10/10-Prozeßgebühr zuerkannt und die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 352,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1986 festgesetzt.