Die Form und Fristgerecht eingelegte, nunmehr gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin, mit der sich die Klägerin gegen die zugunsten der Beklagten erfolgte Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr statt der ihrer Auffassung nur gerechtfertigten 3/10-Gebühr wendet, ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die von der dieser zur Kostenerstattung angemeldete 10/10-Prozeßgebühr zuerkannt und die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 352,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.12.1986 festgesetzt.
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