Anfall der Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. - Bindung des Urkundsbeamten an Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen II-10 WF 11/06
DRsp Nr. 2006/24537
Anfall der Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. - Bindung des Urkundsbeamten an Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung
»1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. kann auch dann anfallen, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten erfolgt.2. Der Urkundsbeamte ist an den Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung gebunden. Seine Prüfungskompetenz erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Gericht zu Recht erfolgt sind.«
Die am 21.03.2006 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Landeskasse (Bl. 104, 107f PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 15.03.2006 (Bl. 103 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3RVG zulässig, jedoch unbegründet.
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