OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.03.2000
6 W 63/00 - 19
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 398
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 6 W 63/00 - 19

DRsp Nr. 2004/18254

Anfall der Erörterungsgebühr

§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt voraus, dass die Sache unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten erörtert wird. Dagegen wird nicht verlangt, dass der Rechtsanwalt selbst eine Argumentationstätigkeit entfaltet, mündlich seinen Standpunkt darstellt oder Erläuterungen abgibt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Nach erfolgter Klagerücknahme hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter teilweiser Herabsetzung der angemeldeten Kosten und unter Aberkennung der aus dem Streitwert von 13.157,60 DM begehrten Erörterungsgebühr auf 859,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Absetzung der Erörterungsgebühr.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässig und begründet.

Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu, welche die Klägerin der Beklagten gemäß § 91 ZPO zu erstatten hat.