I. Nach erfolgter Klagerücknahme hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten unter teilweiser Herabsetzung der angemeldeten Kosten und unter Aberkennung der aus dem Streitwert von 13.157,60 DM begehrten Erörterungsgebühr auf 859,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. November 1999 festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Absetzung der Erörterungsgebühr.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässig und begründet.
Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu, welche die Klägerin der Beklagten gemäß § 91 ZPO zu erstatten hat.
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