OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2000
10 W 67/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; RpflG § 11 Abs. 2 Satz 5 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 139 165 ;
Fundstellen:
JMBl NRW 2001, 51
JurBüro 2001, 137
MDR 2000, 1276
OLGReport-Düsseldorf 2000, 436

Anfall der Erörterungsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 10 W 67/00

DRsp Nr. 2000/9583

Anfall der Erörterungsgebühr

»Für den Anfall der Erörterungsgebühr reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte auf einen an ihn gerichteten Hinweis des Gerichts hin ohne weitere Erwiderung die empfohlene Prozeßhandlung vornimmt (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung JurBüro 1977, 1564; Rpfleger 1977, 457 sowie MDR 1978, 62

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; RpflG § 11 Abs. 2 Satz 5 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 139 165 ;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht davon abgesehen, die streitige Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von 1.105,00 DM unter Anrechnung der Gebühr für die nicht streitige Verhandlung (§ 33 Abs. 1 BRAGO) gegen den Beklagten festzusetzen. Der Akteninhalt läßt nicht erkennen, daß es in der Sitzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 22. Februar 2000 zu einer Erörterung gekommen ist.

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