Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht davon abgesehen, die streitige Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Höhe von 1.105,00 DM unter Anrechnung der Gebühr für die nicht streitige Verhandlung (§ 33 Abs. 1 BRAGO) gegen den Beklagten festzusetzen. Der Akteninhalt läßt nicht erkennen, daß es in der Sitzung der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 22. Februar 2000 zu einer Erörterung gekommen ist.
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