Anfall der Beweisgebühr bei Verwertung beigezogener Akten
LG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2000 - Aktenzeichen 6 T 199/99
DRsp Nr. 2004/18432
Anfall der Beweisgebühr bei Verwertung beigezogener Akten
Verwertet das Gericht beigezogene Ermittlungsakten, indem es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Aussagen des Beklagten in seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt, fällt eine Beweisgebühr auch dann an, wenn die Akten ausweislich des Protokolls nur "zum Zwecke der Feststellung unstreitiger Tatsachen" zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]