OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.03.2000
9 WF 117/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1385
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 326/98

Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 9 WF 117/99

DRsp Nr. 2004/18255

Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung der Eltern im Sorgerechtsverfahren

Auch nach der Neuregelung des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO löst die vorgeschriebene Anhörung der Eltern zur elterlichen Sorge keine Beweisgebühr aus, wenn sie keine Sorgerechtsanträge gestellt haben, und ein Sorgerechtsverfahren mangels Einleitung von Amts wegen auch nicht anhängig war (entgegen OLG Koblenz, JurBüro 1999, 469). [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In dem zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurden die Parteien, aus deren Ehe der am 24. Juli 1992 geborene Sohn ... hervorgegangen ist und die zum Sorgerecht keinen Antrag gestellt hatten, vom Familiengericht auch zur Frage des Sorgerechts angehört und auf bestehende Beratungsmöglichkeiten i.S.d. § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen.

Bei der Festsetzung der dem Antragsgegner beigeordneten Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zur Festsetzung angemeldete, auf das Sorgerecht bezogene Beweisgebühr abgesetzt mit der Begründung, eine Beweisgebühr sei nur aus dem Wert der Scheidung entstanden.