I. In dem zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurden die Parteien, aus deren Ehe der am 24. Juli 1992 geborene Sohn ... hervorgegangen ist und die zum Sorgerecht keinen Antrag gestellt hatten, vom Familiengericht auch zur Frage des Sorgerechts angehört und auf bestehende Beratungsmöglichkeiten i.S.d. § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen.
Bei der Festsetzung der dem Antragsgegner beigeordneten Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zur Festsetzung angemeldete, auf das Sorgerecht bezogene Beweisgebühr abgesetzt mit der Begründung, eine Beweisgebühr sei nur aus dem Wert der Scheidung entstanden.
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