BRAGO § 57 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; GVollzGA § 109 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
DGVZ 2000, 173
Anfall der Besprechungsgebühr in der Zwangsvollstreckung
AG Heidelberg, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 1 M 1/00
DRsp Nr. 2004/18474
Anfall der Besprechungsgebühr in der Zwangsvollstreckung
1. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dem Schuldner auf dessen Bitte hin die Forderungshöhe konkret erläutert, fällt dadurch keine Besprechungsgebühr i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGO an.2. Eine solche wäre im übrigen auch nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zählt.
Normenkette:
BRAGO § 57 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; GVollzGA § 109 ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 788 ;