Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch insgesamt zehn verschiedene Gläubiger in getrennten Verfahren - darunter auch das vorliegende - erstattungsrechtlich nicht anzuerkennen sei und die Antragstellerin daher nur die Festsetzung des auf sie entfallenden Anteils derjenigen Gebühren beanspruchen könne, die bei Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einem Verfahren entstanden wären.
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