OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.10.2001
6 W 254/01
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ; ZPO § 577 ; ZPO § 59 ; ZPO § 60 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II O 47/01

Anerkennung erstattungsrechtlicher Ansprüche bei mehreren Klägern in getrennten Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 6 W 254/01

DRsp Nr. 2003/7739

Anerkennung erstattungsrechtlicher Ansprüche bei mehreren Klägern in getrennten Verfahren

Zur Anerkennung erstattungsrechtlicher Ansprüche bei mehreren Klägern die sich auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Ansprüche gegen den selben Schuldner in getrennten Verfahren geltend machen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ; ZPO § 577 ; ZPO § 59 ; ZPO § 60 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch insgesamt zehn verschiedene Gläubiger in getrennten Verfahren - darunter auch das vorliegende - erstattungsrechtlich nicht anzuerkennen sei und die Antragstellerin daher nur die Festsetzung des auf sie entfallenden Anteils derjenigen Gebühren beanspruchen könne, die bei Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einem Verfahren entstanden wären.