BGH - Beschluss vom 22.06.2011
I ZB 86/10
Normen:
RVG Nr. 2300; RVG Nr. 3100; RVG Vorbem. 3Abs. 4; RVG § 13; RVG § 14;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 392
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 313/07
OLG Hamburg, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 241/10

Anerkennung der vollen Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr

BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I ZB 86/10

DRsp Nr. 2011/13832

Anerkennung der vollen Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten in einem Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann in voller Höhe in Ansatz zu bringen, wenn wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV entstanden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 13. September 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen, vom 12. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2010 abgeändert.

Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 15. Juli 2009 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 6.428,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2009.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 440,05 €.

Normenkette:

RVG Nr. 2300; RVG Nr. 3100; RVG Vorbem. 3Abs. 4; RVG § 13; RVG § 14;

Gründe