BGH - Beschluß vom 05.06.1997
I ZR 22/96
Normen:
ZPO §§ 91a, 307;

Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Prozeßpartei

BGH, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen I ZR 22/96

DRsp Nr. 1997/4906

Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Prozeßpartei

Unterwirft sich eine Partei freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Nachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 307;

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Werbeaussagen untersagt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und von den Verfahrensgebühren sowie den Prozeß- und Erörterungsgebühren des zweiten Rechtszuges hat es dem Kläger 14 % und der Beklagten 86 % auferlegt. Die weiteren Kosten zweiter Instanz hat es der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie hat in der Folgezeit eine dem Tenor des Berufungsurteils entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat erklärt, daß sie die Kosten gemäß dem Kostenausspruch des Kammergerichts in seinem Urteil vom 8. November 1995 und die Verfahrenskosten vor dem Bundesgerichtshof übernehme. Der Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten gemäß dieser Erklärung aufzuerlegen.