Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um Zinsansprüche für ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit, nachdem wegen der Hauptforderung für die Vergangenheit seit dem 1. Oktober 1998 der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und der Anspruch auf zukünftige Zahlung von dem Beklagten anerkannt worden ist, und um einen hilfsweise beantragten allgemeinen Feststellungsanspruch des Klägers.
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