LAG Berlin - Urteil vom 10.01.2003
13 Sa 70/03
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 307 Abs. 2 ; ZPO § 313 b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 20232/02

Anerkenntnisteil- und Schlussurteil, übereinstimmende Erledigung

LAG Berlin, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 70/03

DRsp Nr. 2003/4613

Anerkenntnisteil- und Schlussurteil, übereinstimmende Erledigung

»1. Wird in einem Rechtsstreit ein Teil des Anspruchs anerkannt, ein weiterer Teil übereinstimmend für erledigt erklärt und hinsichtlich eines weiteren Teils streitig verhandelt, ist durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil zu entscheiden. 2. Hinsichtlich des erledigten Teils darf über die Kosten nicht separat durch Beschluss entschieden werden.«

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 307 Abs. 2 ; ZPO § 313 b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um Zinsansprüche für ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit, nachdem wegen der Hauptforderung für die Vergangenheit seit dem 1. Oktober 1998 der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und der Anspruch auf zukünftige Zahlung von dem Beklagten anerkannt worden ist, und um einen hilfsweise beantragten allgemeinen Feststellungsanspruch des Klägers.