VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2011
3 C 10.2958
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4; GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; GKG § 71 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 10.493

Analoge Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in einem Prozessvergleich

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 3 C 10.2958

DRsp Nr. 2011/2944

Analoge Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in einem Prozessvergleich

Bei der Bemessung des Streitwerts für den (arbeitsrechtlichen) Teil eines Vergleichs, bei dem es einerseits um die Entlassung der betroffenen Partei aus einem Beamtenverhältnis und andererseits um dessen Einstellung als Angestellter geht, kann auf die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG n.F. analog zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4; GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; GKG § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Streitwertbeschwerde vom 2. Dezember 2010, die der Bevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen eingelegt hat, richtet sich gegen gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2010. Er erging zu einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg in der Hauptsache vom 12. August 2010, demzufolge das Klageverfahren durch Prozessvergleich beendet worden ist. Der Streitwert wurde auf 11.626,93 Euro festgesetzt.

Mit der Klage vom 10. März 2008 hatte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst) angefochten. Insofern wurde der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in Höhe von 6.100,-- Euro angesetzt. Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Klägers nicht.