OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2000
1 U 172/99
Normen:
BGB § 839 ; BRAGO § 6 Abs. 1, Abs. 3 § 24 § 118 ; GG Art. 34 ; VV-RVG Nr. 1002, Nr. 1008, Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2001, 150
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 26.03.1999

Amtshaftung einer Gemeinde für aufmassfehler bei der Berechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen - Erstattungsansprüche der Widerspruchsführer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 1 U 172/99

DRsp Nr. 2004/18189

Amtshaftung einer Gemeinde für aufmassfehler bei der Berechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen - Erstattungsansprüche der Widerspruchsführer

1. Will eine Gemeinde Erschließungs- oder Anliegerbeiträge erheben, hat sie gegenüber den heranzuziehenden Anliegern die Amtspflicht, den umzulegenden Betrag sorgfältig festzustellen, insbesondere das Aufmaß der ausführenden Firma, welches der Abrechnung zugrundegelegt werden soll, sorgfältig zu überprüfen; andernfalls verletzt sie diese ihr obliegende Pflicht. 2. Der Schaden der Anlieger beläuft sich auf die Differenz zwischen den Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, die tatsächlich angefallen sind und der Anwaltsvergütung, die angefallen wäre, sofern die Gemeinde den Beitrag korrekt festgesetzt hätte. 2. Vertritt der Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren mehrere Anlieger (eine Widerspruchsbegründung, Vertretung im "Sammelverfahren"), liegt gebührenrechtlich auch nur eine Angelegenheit vor.

Normenkette:

BGB § 839 ; BRAGO § 6 Abs. 1, Abs. 3 § 24 § 118 ; GG Art. 34 ; VV-RVG Nr. 1002, Nr. 1008, Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe: