I.
Am 23./28 Dezember 1987 schlossen die Antragsgegnerinnen folgenden Vertrag:
"Zwischen der N. SA, Ch./V., Sch. - im folgenden N. genannt und der N. D. AG, F./M., D. - im folgenden AG genannt wird folgender UNTERNEHMENSVERTRAG geschlossen:
§ 1
AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft N..
§ 2
N. ist berechtigt, dem Vorstand der AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
Der Vorstand der AG ist verpflichtet, die Weisungen von N. zu befolgen.
§ 3
N. ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der AG einzusehen und Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten der AG von deren Vorstand zu verlangen.
§ 4
N. kann die Rechte gemäß § 1 3 unter Wahrung der Verantwortlichkeit ihrer gesetzlichen Vertreter auch durch andere ihr verbundene Gesellschaften ausüben lassen. N. wird AG jeweils unverzüglich davon schriftlich unterrichten.
§ 5
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