OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2001
20 W 4/96
Normen:
AktG § 304 § 305 § 305 Abs. 3 S. 3 § 302 § 297 § 304 Abs. 1 S. 2 § 305 Abs. 3 S. 2 § 306 Abs. 7 S. 7 ; KostO § 30 Abs. 1 ; BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
DB 2002, 421
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a. M. - 3/3 162/88,

Aktienrecht - isolierter Beherrschungsvertrag - angemessener Ausgleich für außenstehende Aktionäre - angemessene Barabfindung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 20 W 4/96

DRsp Nr. 2001/16435

Aktienrecht - isolierter Beherrschungsvertrag - angemessener Ausgleich für außenstehende Aktionäre - angemessene Barabfindung

»Zum angemessenen Ausgleich für außenstehende Aktionäre bei einem isolierten Beherrschungsvertrag nach § 304 AktG und zur angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG

Normenkette:

AktG § 304 § 305 § 305 Abs. 3 S. 3 § 302 § 297 § 304 Abs. 1 S. 2 § 305 Abs. 3 S. 2 § 306 Abs. 7 S. 7 ; KostO § 30 Abs. 1 ; BRAGO § 118 ;

Gründe:

I.

Am 23./28 Dezember 1987 schlossen die Antragsgegnerinnen folgenden Vertrag:

"Zwischen der N. SA, Ch./V., Sch. - im folgenden N. genannt ­ und der N. D. AG, F./M., D. - im folgenden AG genannt ­ wird folgender UNTERNEHMENSVERTRAG geschlossen:

§ 1

AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft N..

§ 2

N. ist berechtigt, dem Vorstand der AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

Der Vorstand der AG ist verpflichtet, die Weisungen von N. zu befolgen.

§ 3

N. ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der AG einzusehen und Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten der AG von deren Vorstand zu verlangen.

§ 4

N. kann die Rechte gemäß § 1 ­ 3 unter Wahrung der Verantwortlichkeit ihrer gesetzlichen Vertreter auch durch andere ihr verbundene Gesellschaften ausüben lassen. N. wird AG jeweils unverzüglich davon schriftlich unterrichten.

§ 5