Das Amtsgericht hat auf das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Gewährung von Akteneinsicht im Büro entschieden, dass lediglich Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lüneburg, in dessen Bereich er seine Kanzlei unterhält gewährt wird.
Die Aktenübersendung ist erfolgt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht hat das Amtsgericht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen und die begehrte Einsicht im Anwaltsbüro zu bewilligen und hat die Sache vorgelegt.
Das Begehren des Beklagtenvertreters ist unbegründet, denn die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Grundsätzlich steht den Parteien nur Einsicht auf der Geschäftsstelle zu. Ob darüber hinaus Akteneinsicht durch Übersendung in das Anwaltsbüro oder, wie hier, Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Sitz des Anwalts erfolgt, entscheidet der Richter (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 22. Auflage, § 299, Rz. 4 a).
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