AG Würzburg - Urteil vom 24.05.1982
15 C 599/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1982, 241

AG Würzburg - Urteil vom 24.05.1982 (15 C 599/82) - DRsp Nr. 1999/3128

AG Würzburg, Urteil vom 24.05.1982 - Aktenzeichen 15 C 599/82

DRsp Nr. 1999/3128

Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer für einen Kraftfahrzeugschaden, den ihr Versicherungsnehmer verursacht hatte, den Anspruch des Klägers dem Grunde nach anerkannt und den Schaden in Höhe von 3.924,20 DM zuzüglich 205,77 DM Anwaltsgebühren reguliert. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von weiteren Anwaltsgebühren in Höhe von 197,19 DM, da nicht lediglich eine 7,5/10 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert des Regulierungsbetrages in Höhe von 3.924,20 DM zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angefallen sei, sondern zusätzlich eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 7,5/10 aus dem Geschäftswert von 3.924,20 DM zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Er ist der Meinung, daß eine Besprechungsgebühr dadurch angefallen sei, daß der mit der Regulierung seines Sachschadens beauftragte Rechtsanwalt Dr. ..., der jetzige Prozeßbevollmächtigte, telefonisch beim Zentralruf der Autoversicherer in Nürnberg die Anschrift und die Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung des Kfz.-Halters erfragt habe.

Er beantragt,