AG Würzburg - Urteil vom 02.06.1982
73 C 537/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 142
ZfS 1983, 112

AG Würzburg - Urteil vom 02.06.1982 (73 C 537/82) - DRsp Nr. 1999/3127

AG Würzburg, Urteil vom 02.06.1982 - Aktenzeichen 73 C 537/82

DRsp Nr. 1999/3127

Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Pkw 2002 BMW, amtliches Kennzeichen WÜ ...

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Firma Lagertransport GmbH, die bei der Beklagten den Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen WÜ ... haftpflichtversichert hat.

Am 15.01.1982 gegen 9.15 Uhr fuhr der berechtigte Fahrer des bei der Beklagten versicherten Transporters auf den stehenden Pkw der Klägerin, der bei Rotlicht vor der Ampel Röntgenring/Berliner Ring anhielt, auf.

Am 18.01.1982 beauftragte die Klägerin die Rechtsanwälte Dr. ... mit der Regulierung ihres Verkehrsunfalls. Noch am gleichen Tag erkundigte sich Rechtsanwalt Dr. ... beim Zentralruf der Versicherer in Nürnberg nach der Adresse der Beklagten sowie der Versicherungsnummer, um die Ansprüche unverzüglich bei der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer geltend machen zu können.

Nach Eingang der Schadensbelege wurde auf Grund des Schreibens der ... GmbH vom 25.01.1982 mit Schreiben vom 01.02.1982 der Schaden beziffert.

Mit Schreiben vom 01.02.1982 wurde der Sachschaden mit 3.746,46 DM und die Anwaltskosten mit 402,96 DM beziffert.