AG Wittmund - Urteil vom 06.09.1988
4 C 197/88
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 114
ZfS 1988, 388

AG Wittmund - Urteil vom 06.09.1988 (4 C 197/88) - DRsp Nr. 1999/3124

AG Wittmund, Urteil vom 06.09.1988 - Aktenzeichen 4 C 197/88

DRsp Nr. 1999/3124

Ein Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt und Haftpflichtversicherung bezüglich der Eingruppierung des unfallbeschädigten Fahrzeugs löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restliche Anwaltskosten und Unkostenpauschale, die ihm anläßlich einer Unfallregulierung entstanden sind. Am 27.1.1988 ereignete sich auf der B 210 zwischen Wittmund und Ogenbargen ein Verkehrsunfall, in den der Pkw des Klägers und ein Bundeswehrfahrzeug verwickelt waren. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist von dieser auch anerkannt worden, denn die Reparaturkosten und Mietwagenkosten sind in voller Höhe beglichen worden. Darüber hinaus sind von der Beklagten 328,66 DM, nämlich die Geschäftsgebühr der Anwaltskosten, nebst Nebenkosten beglichen worden. Auf die Kostenrechnung vom 22.4.1988 wird Bezug genommen. Nicht beglichen worden ist die Kostenpauschale in Höhe von 40,-- DM und eine Besprechungsgebühr in Höhe von 283,06 DM. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei verpflichtet auch diese Besprechungsgebühr zu bezahlen, da in einem Telefongespräch vom 9.3.1988 auch über die Regulierung der Mietwagenkosten und deren Höhe gesprochen worden sei. Die Kostenpauschale in Höhe von 40,-- DM sei angemessen und allgemein üblich.

Der Kläger beantragt,