AG Saarlouis - Urteil vom 04.01.1984
4a C 1967/83 H
Normen:
BRAGO §§ 13, 84, 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 1195

AG Saarlouis - Urteil vom 04.01.1984 (4a C 1967/83 H) - DRsp Nr. 1999/3122

AG Saarlouis, Urteil vom 04.01.1984 - Aktenzeichen 4a C 1967/83 H

DRsp Nr. 1999/3122

Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, verbunden mit der Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, läßt gebührenrechtlich keine neue Sache entstehen.

Normenkette:

BRAGO §§ 13, 84, 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Kläger erlitt am 10.06.1982 einen Verkehrsunfall. Aufgrund des Unfalls wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitet.

Mit seiner Verteidigung beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Am 06.08.1982 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Ermittlungsakten der Bußgeldbehörde beim Landratsamt Saarlouis zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übersandt. Am 03.11.1982 erging gegen den Kläger Bußgeldbescheid, gegen den am 05.11.1982 Einspruch eingelegt wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 21.01.1983 wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Die Vertreter des Klägers haben am 01. Juli 1983 Gebührenabrechnung über insgesamt 898,35 DM erteilt. Die Beklagte, die Rechtsschutz zugesagt hatte, hat auf diesen Betrag 672,35 DM gezahlt. Die Differenz wird mit der Klage geltend gemacht.