Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Kläger erlitt am 10.06.1982 einen Verkehrsunfall. Aufgrund des Unfalls wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger eingeleitet.
Mit seiner Verteidigung beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Am 06.08.1982 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Ermittlungsakten der Bußgeldbehörde beim Landratsamt Saarlouis zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übersandt. Am 03.11.1982 erging gegen den Kläger Bußgeldbescheid, gegen den am 05.11.1982 Einspruch eingelegt wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 21.01.1983 wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen.
Die Vertreter des Klägers haben am 01. Juli 1983 Gebührenabrechnung über insgesamt 898,35 DM erteilt. Die Beklagte, die Rechtsschutz zugesagt hatte, hat auf diesen Betrag 672,35 DM gezahlt. Die Differenz wird mit der Klage geltend gemacht.
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