AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 11.11.1994
3 C 208/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Rheda-Wiedenbrück - Urteil vom 11.11.1994 (3 C 208/94) - DRsp Nr. 1999/3120

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 3 C 208/94

DRsp Nr. 1999/3120

Spricht der Rechtsanwalt des unfallgeschädigten Halters mit dem Fahrzeugführer, löst dies eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Besprechungsgebühr gemäß den §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu, da die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden ist.