Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 aZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Besprechungsgebühr gemäß den §§ 7StVG, 3Pflichtversicherungsgesetz zu, da die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGO entstanden ist.
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