AG Plön - Beschluß vom 18.09.1996 (4 OWi 53/96) - DRsp Nr. 1997/1044
AG Plön, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 4 OWi 53/96
DRsp Nr. 1997/1044
Wird das Bußgeldverfahren nach Erlaß des Bußgeldbescheids und vor Eingang der Akten bei Gericht beendet, so steht dem Verteidiger lediglich eine Gebühr nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1BRAGO, nicht jedoch eine solche nach § 105 Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 2BRAGO zu.