AG Offenbach am Main - Urteil vom 30.10.1981
36 C 1927/81
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 38
ZfS 1982, 43

AG Offenbach am Main - Urteil vom 30.10.1981 (36 C 1927/81) - DRsp Nr. 1999/3119

AG Offenbach am Main, Urteil vom 30.10.1981 - Aktenzeichen 36 C 1927/81

DRsp Nr. 1999/3119

Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Auroversicherer löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger war Halter eines Pkw der Marke Opel Manta, amtliches Kennzeichen OF - YA 250. Er hatte sein Fahrzeug in Offenbach (Main) - Bürgel auf der rechten Seite der Kettelerstraße geparkt und sein Fahrzeug verlassen. In der darauffolgenden Nacht fuhr der Beklage zu 1), welcher mit seinem Pkw bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, etwa gegen 24.00 Uhr auf das Fahrzeug des Klägers auf. An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Der Kläger beauftragte seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem Unfallschaden. Diese richteten eine Anfrage an den Zentralruf der Autoversicherer in Frankfurt (Main) und erfuhren von dieser Einrichtung Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Beklagten zu 2) aufgrund des vorliegenden Kennzeichens des Pkw des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) zahlte auf den klägerischen Sachschaden zunächst 7.000,-- DM und nach einem Mahnschreiben vom 09.02.1981 weitere 148,-- DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung des restlichen Unfallschadens.

Er trägt vor: