AG Nürnberg - Beschluß vom 12.11.1992 (52 Cs 473 Js 63280/92) - DRsp Nr. 1995/3637
AG Nürnberg, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 52 Cs 473 Js 63280/92
DRsp Nr. 1995/3637
1. Für die Vertretung eines zum Anschluß als Nebenkläger Befugten im Vorverfahren und im Strafbefehlsverfahren erhält der Rechtsanwalt je eine Gebühr nach § 84BRAGO.2. Der Ansatz einer Mittelgebühr ist vertretbar, wenn zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers (7jähriges Kind) die absolute Untergrenze erreichen, dessen relativ starke Verletzungen und dadurch bedingte Schmerzen und zivilrechtliche Ansprüche aber über dem Durchschnitt liegen.