AG Münster - Urteil vom 15.10.1992
8 C 281/92
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 422

AG Münster - Urteil vom 15.10.1992 (8 C 281/92) - DRsp Nr. 1999/3116

AG Münster, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 8 C 281/92

DRsp Nr. 1999/3116

Auch ein Gespräch zwischen dem Rechtsanwalt des unfallgeschädigten Halters und dem Fahrzeugführer löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der 7,5/10 (Besprechungs)gebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen. Der von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei deren Beauftragung für die Unfallschadensregulierung hinzugezogene Gesprächspartner K. - ein Bekannter der Klägerin, dem sie ihren Pkw als Fahrer überlassen hatte - war "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift, weil er weder Auftraggeber der Prozeßbevollmächtigten, noch Bevollmächtigter der Klägerin bei dem Gespräch war, soweit es mit ihm geführt wurde. Das Gespräch, das nach überwiegender Meinung keinen streitigen Inhalt haben muß, um die Gebühr auszulösen, diente zwar auch nach dem Vortrag der Klägerin der Information über das Unfallgeschehen überhaupt. Darauf allein war es aber von vornherein nicht beschränkt, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in erster Linie auch gegenüber dem K. deren Interessenvertreter war und als solcher das Gespräch zu lenken und zu leiten und dabei seiner Aufgabe gerecht werdende Ermittlungen anzustellen hatte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284, 286 BGB, 91, 708 , 713Nr. 11.

Fundstellen