AG München - Urteil vom 21.10.1976
4 C 898/73
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG München - Urteil vom 21.10.1976 (4 C 898/73) - DRsp Nr. 1999/3115

AG München, Urteil vom 21.10.1976 - Aktenzeichen 4 C 898/73

DRsp Nr. 1999/3115

Die telefonische Besprechung zwischen dem Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten und dem Kreditsachbearbeiter einer Bank zum Zwecke der Finanzierung des Unfallschadens löste eine Besprechungsgebühr aus

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der durch die ... verwaltete und gerichtlich vertretene ... ist Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalterin ..., die am 4.10.1972 neben anderen auch das geparkte Fahrzeug der Klägerin angefahren und beschädigt hat.

Der von der Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der Unfallsache beauftragte Rechtsanwalt ..., München, bezifferte die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten mit verschiedenen Schreiben insgesamt wie folgt:

Wertminderung laut Gutachten =

550.-- DM

Auslagenpauschale =

20,-- DM

Mietwagenkosten für 5 Tage =

1.060,25 DM

Reparaturkosten =

4.291,60 DM

Nutzungsausfall für 17 Tage ß DM 15.-- =

255,-- DM

Finanzierungskosten =

194,67 DM.

Mit Schreiben vom 11.12.1972 und 29.11.1972 bot die Beklagte der Klägerin eine Bezahlung folgender Entschädigung an:

Reparaturkosten =

4.291,60 DM

Leihwagenkosten pauschal =

600,-- DM

Wertminderung laut Gutachten =

550,-- DM

Auslagen =

20,-- DM

Nutzungsausfall für 17 Tage ß DM 12,-- =

204,-- DM

gesamt

5.665,60 DM.

Außerdem bot die Beklagte die Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren von 7,5/10 aus einem Streitwert von DM 6.000,-- an.