AG München - Beschluß vom 24.01.1995 (963 Ds 498 Js 109123/93) - DRsp Nr. 1996/22772
AG München, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 963 Ds 498 Js 109123/93
DRsp Nr. 1996/22772
Die Kostenpauschale für die Übersendung der Akte an den Verteidiger gehört nicht zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten und ist daher im Falle des Freispruchs nicht zu erstatten.