AG Meschede - Urteil vom 27.01.1983
3 C 1/83
Normen:
BRAGO §§ 13, 84, 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 467

AG Meschede - Urteil vom 27.01.1983 (3 C 1/83) - DRsp Nr. 1999/3114

AG Meschede, Urteil vom 27.01.1983 - Aktenzeichen 3 C 1/83

DRsp Nr. 1999/3114

Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und nach der Abgabe gemäß § 43 OWiG vor der Verwaltungsbehörde sind gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten.

Normenkette:

BRAGO §§ 13, 84, 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten u.a. für Straf- und Bußgeldverfahren rechtsschutzversichert. Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 05. April 1982 ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen Verkehrsunfallflucht. Nach Einstellung dieses Verfahrens wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft an die zuständige Bußgeldstelle des Hochsauerlandkreises abgegeben. Diese erließ gegen den Kläger am 03. Juni 1982 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50,-- DM. Dieser wurde nach dem Einspruch des Klägers im gerichtlichen Verfahren durch Beschluß auf 40,-- DM herabgesetzt. Der Kläger nahm sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wie auch im Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht die Hilfe der Rechtsanwälte C. und B. in Anspruch. Diese gaben für den Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einlassung ab. Gegenüber der Bußgeldstelle legten sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Sie wurden später auch im gerichtlichen Verfahren tätig.