AG Marl - Urteil vom 02.09.1982
3 C 349/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Marl - Urteil vom 02.09.1982 (3 C 349/82) - DRsp Nr. 1999/3112

AG Marl, Urteil vom 02.09.1982 - Aktenzeichen 3 C 349/82

DRsp Nr. 1999/3112

Mit dem Anruf bei dem Zentralruf für Autoversicherer ist der Gebührentatbestand des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO erfüllt.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13. Jan. 1982 in Marl in der Nähe der Loemühle ereignete. An dem Verkehrsunfall beteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw sowie die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind. Zwischen den Parteien besteht nunmehr lediglich noch Streit darüber, ob die Beklagten auch zur Zahlung einer weiteren Rechtsanwaltsgebühr verpflichtet sind.